Dienstag, 4. September 2007 16:43

In der Hölle sitzen vor allem Frauen

Das größte Problem beim Beten sind – nach den religiösen Lehren des Islam – Hunde, Esel und Frauen.

(kreuz.net) In einem Leserbrief vom 4. Juli in der ‘Frankfurter Allgemeinen Zeitung’ äußert sich Otto Freiherr Hiller von Gaertringen aus Bitburg über das Frauenbild, das im Koran, in den Hadithen und in den Überlieferungen über das Leben Mohammeds vermittelt wird.

Die Hadithen sind Überlieferungen über Mohammed.

Hiller von Gaertringen weist dabei auf einige wenige Stellen aus der mohammedanischen Überlieferung hin.

Nach der sogenannten Nachtreise berichtet Mohammed: „Ich schaute ins Paradies und sah, daß die Mehrzahl ihrer Bewohner die armen Leute waren, und ich schaute in das Höllenfeuer und sah, daß die Mehrzahl seiner Bewohner Frauen waren“ („The Correct Books of Bukhari“, Band 8, Buch 76, Nr. 456).

Nach der Sure 2, 282 gilt die Zeugenaussage eines Mannes so viel wie die von zwei Frauen.

Der falsche Prophet Mohammed begründet die Minderwertigkeit einer weiblichen Zeugenaussage mit dem „mangelnden Verstand einer Frau“ („The Correct Books of Bukhari“, Band 3, Buch 48, Nr. 826).

Aischa – die Lieblingsfrau Mohammeds – überliefert folgende Lehraussage ihres Gatten:

„Gebet wird durch einen Hund, einen Esel und eine Frau zunichte gemacht, wenn sie an einem vorbeigehen“ („The Correct Books of Bukhari“, Band 1, Buch 9, Nr. 490).

Deshalb erklärt Mohammed, seine Gebetszeit noch einmal von vorn beginnen zu müssen, wenn Hund, Esel oder eine Frau vorbeigingen.

Als aufschlußreich bezeichnet Hiller von Gaertringen das folgende Koranzitat:

„Ein Mann befindet sich nie allein mit einer Frau, ohne daß der Teufel sich als dritter zu ihnen gesellt“ („Der Koran“, Gütersloh, 1992, Seite 533).

Hiller von Gaertringen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß Mohammed dreizehnmal heiratete.

Bezeichnend sei ferner die muslimische Lehre gegenüber Frauen, denen das Unglück widerfährt, bei Auseinandersetzungen in die Gewalt der Muselmänner zu geraten:

„Es ist erlaubt, sexuellen Verkehr mit einer gefangenen Frau zu haben, nachdem sie – von der Menstruation oder der Geburt – gereinigt ist. Falls sie einen Ehemann hat, ist ihre Ehe aufgehoben, sobald sie in Gefangenschaft gerät“ (Hadithensammlung Sahih Muslim, Kapitel 29, 8. Buch).