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Instruktion Redemptionis Sacramentum über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie, die einzuhalten und zu vermeiden sind

Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung

KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG

INSTRUKTION

Redemptionis sacramentum

über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie,

die einzuhalten und zu vermeiden sind

Inhaltsverzeichnis

Kapitel I

Die Regelung der heiligen Liturgie 14-18

1. Der Diözesanbischof, Hoherpriester seiner Herde   19-25

2. Die Bischofskonferenz 26-28

3. Die Priester          29-33

4. Die Diakone          34-35

Kapitel III

Die rechte Feier der heiligen Messe      

1. Die Materie der heiligsten Eucharistie          48-50

2. Das eucharistische Hochgebet          51-56

3. Die übrigen Teile der Messe 57-74

4. Die Verbindung verschiedener Riten mit der Meßfeier          75-79

Kapitel V

Einige weitere Aspekte in Bezug auf die Eucharistie                

1. Der Ort für die Feier der heiligen Messe      108-109

2. Verschiedene Elemente bezüglich der heiligen Messe      110-116

3. Die heiligen Gefäße      117-120

4. Die liturgischen Gewänder      121-128

Kapitel VII

Die außerordentlichen Aufgaben der gläubigen Laien 146-153

1. Der außerordentliche Spender der heiligen Kommunion   154-160

2. Die Predigt             161

3. Besondere Feiern, die bei Abwesenheit des Priesters stattfinden      162-167

4. Die aus dem Klerikerstand Entlassenen                             168

Schluß      185-186

 

Vorwort

1. Das Sakrament der Erlösung[2] um als Herr und unbesiegbarer Gebieter, als ewiger Priester und König der ganzen Welt das Reich der Wahrheit und des Lebens dem allmächtigen Vater in seiner unendlichen Majestät zu übergeben.[4] enthält, die Quelle und Höhepunkt des ganzen christlichen Lebens ist[6] ist im Laufe der Jahrhunderte in den Schriften der Konzilien und der Päpste mit großer Sorgfalt und hoher Autorität dargelegt worden. Vor kurzem hat Papst Johannes Paul II. in der Enzyklika «[7]

Damit die Kirche dieses so große Mysterium auch heute in der Feier der heiligen Liturgie gebührend schütze, hat der Papst der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung aufgetragen,Ecclesia de Eucharistia» zu lesen.

Es wird jedoch nicht beabsichtigt, eine Zusammenfassung aller Normen über die heiligste Eucharistie vorzulegen. Um den tiefen Sinn der liturgischen Normen zu bekräftigen,[10] Dennoch «fehlt es nicht an Schatten».[12] werde. Deshalb muß die äußere Handlung vom Glauben und von der Liebe erleuchtet sein, die uns mit Christus und untereinander verbinden und die Liebe zu den Armen und Notleidenden wecken. Die Worte und Riten der Liturgie sind zudem treuer, durch die Jahrhunderte gereifter Ausdruck der Gesinnung Christi, und sie lehren uns, so gesinnt zu sein wie er.[14] So wird auch erschwert, daß «die Gläubigen in gewisser Weise die Erfahrung der beiden Emmausjünger machen können: "Da gingen ihnen die Augen auf, und sie erkannten ihn."»[16] des Herrn und der Glanz seiner Güte besonders im Sakrament der Eucharistie offenbar werden, ist es geziemend, daß alle Gläubigen den Sinn für die anbetungswürdige Majestät Gottes nähren und pflegen, den sie durch das heilbringende Leiden des eingeborenen Sohnes empfangen haben.[18] Dies gilt gewiß nicht nur für jene Vorschriften, die unmittelbar von Gott kommen, sondern auch für die Gesetze, die von der Kirche promulgiert worden sind, wenn man das Wesen einer jeden Norm entsprechend berücksichtigt. Daher müssen sich alle nach den Anordnungen der rechtmäßigen kirchlichen Autorität richten.

8. Man muß auch mit großer Traurigkeit feststellen, daß «ökumenische Initiativen, die zwar gut gemeint sind, [...] zu eucharistischen Praktiken verleiten, die der Disziplin widersprechen, mit der die Kirche ihren Glauben zum Ausdruck bringt». Die Eucharistie ist jedoch «ein zu großes Gut, um Zweideutigkeiten und Verkürzungen zu dulden». Daher ist es angebracht, einige Dinge zu korrigieren und genauer festzulegen, damit auch in diesem Bereich «das Mysterium der Eucharistie weiterhin in seinem vollen Glanz erstrahle».[20] Was die sichtbaren Zeichen betrifft, «welche die heilige Liturgie gebraucht, um die unsichtbaren göttlichen Dinge zu bezeichnen», so sind sie «von Christus oder der Kirche ausgewählt».[22] welche die Kirche den künftigen Generationen treu und sorgsam weitergeben muß. All das wird von den liturgischen Normen weise behütet und bewahrt.

10. Die Kirche selbst hat keine Vollmacht über das, was von Christus festgesetzt worden ist und den unveränderlichen Teil der Liturgie bildet.[24] wäre dies in keiner Weise zum Nutzen der Gläubigen, sondern würde ihnen schweren Schaden zufügen. Die heilige Liturgie ist nämlich engstens mit den Grundsätzen der Lehre verbunden.[26]

11. Das Mysterium der Eucharistie ist zu groß, «als daß sich irgend jemand erlauben könnte, nach persönlichem Gutdünken damit umzugehen, ohne seinen sakralen Charakter und seine universale Dimension zu achten».[28] Er vollzieht Handlungen, die dem Hunger und Durst nach dem lebendigen Gott, den das Volk unserer Zeit verspürt, in keiner Weise entsprechen. Er verrichtet keinen authentischen pastoralen Dienst und trägt nicht zur rechten liturgischen Erneuerung bei, sondern beraubt vielmehr die Christgläubigen ihres Glaubensgutes und ihres geistlichen Erbes. Willkürliche Handlungen dienen nämlich nicht der wirksamen Erneuerung,[30] Folgen solcher willkürlicher Handlungen sind Unsicherheit in der Lehre, Zweifel und Ärgernis im Volk Gottes und fast unvermeidlich heftige Gegenreaktionen. In unserer Zeit, in der das christliche Leben oft wegen des Klimas der «Säkularisierung» sehr schwer ist, verwirren und betrüben alle diese Dinge viele Christen in beträchtlichem Maß.[32]

13. Alle Normen und Hinweise, die in dieser Instruktion dargelegt werden, stehen in verschiedener Weise mit der Aufgabe der Kirche in Beziehung, auf die rechte und würdige Feier dieses so großen Mysteriums zu achten. Von den verschiedenen Stufen, auf denen die einzelnen Normen mit dem obersten Gesetz des ganzen kirchlichen Rechts verbunden sind, nämlich mit der Sorge um das Heil der Seelen, handelt das letzte Kapitel dieser Instruktion.[34]

15. Der Papst, «Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden, [...] verfügt [...] kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann»,[36]

17. Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung «behandelt das, was, unbeschadet der Kompetenz der Kongregation für die Glaubenslehre, dem Apostolischen Stuhl im Hinblick auf die Regelung und die Förderung der heiligen Liturgie, vor allem der Sakramente obliegt. Sie fördert und schützt die Ordnung der Sakramente, besonders was ihre gültige und erlaubte Feier betrifft». Schließlich «achtet sie aufmerksam darauf, daß die liturgischen Regelungen genau eingehalten werden, daß Mißbräuchen zuvorgekommen wird und solche, wo man sie aufdeckt, abgeschafft werden».[38] betrachtet werde.

1. Der Diözesanbischof, Hoherpriester seiner Herde

19. Der Diözesanbischof, erster Ausspender der Mysterien Gottes, ist in der ihm anvertrauten Ortskirche Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens.[40], vorzüglich in der Eucharistie, die er selbst darbringt oder darbringen läßt[42]

20. In besonderer Weise offenbart sich die Kirche jedes Mal, wenn die Messe gefeiert wird, und zwar vor allem in der Kathedralkirche, «bei der vollen und tätigen Teilnahme des ganzen heiligen Volkes Gottes, [...] in einem Gebet und an einem Altar, dem der Bischof vorsteht», der von seinem Presbyterium, den Diakonen und den übrigen Dienern umgeben ist.[44]

21. «Dem Diözesanbischof steht es zu, in der ihm anvertrauten Kirche innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind».[46]

22. Der Bischof leitet die ihm anvertraute Ortskirche.[48] So erfüllt er das heilige Amt, das er durch die Bischofsweihe[50] Er soll den eigentlichen Sinn der liturgischen Riten und Texte aufzeigen und in den Priestern, Diakonen und christgläubigen Laien den Geist der heiligen Liturgie nähren,[52] Zugleich soll er dafür sorgen, daß der gesamte Leib der Kirche in der Diözese, im Land und in der ganzen Welt in der Eintracht und in der Einheit der Liebe wachse.[54] Alle, auch die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens und aller Vereinigungen oder kirchlichen Bewegungen jedweder Art, sind bezüglich der liturgischen Ordnung in allem der Autorität des Diözesanbischofs unterworfen,[56]

24. Das christliche Volk hat seinerseits das Recht, daß der Diözesanbischof darauf achtet, daß sich kein Mißbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in Bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien sowie die Verehrung Gottes und der Heiligen.[58] und der wirksamen Leitung des Bischofs in seiner Diözese dienen. Wie schon längst notwendig ist, sollen die Bischöfe alle Gremien dieser Art, die übrigen Einrichtungen und alle Initiativen in der Liturgie dahingehend untersuchen, ob ihre bisherige Tätigkeit fruchtbar gewesen ist,[60] damit sie zu neuer Kraft kommen. Es soll immer bedacht werden, daß man die Experten aus jenen Personen auswählen muß, deren Festigkeit im katholischen Glauben und deren theologische und kulturelle Bildung anerkannt sind.

2. Die Bischofskonferenz

26. Das gilt auch für jene Kommissionen, die für diesen Bereich zuständig sind und nach dem Wunsch des Konzils[62] das Aufhören aller Experimente bezüglich der Feier der heiligen Messe angemahnt und dies im Jahr 1988 von neuem bekräftigt.[64]

28. Alle Normen im Bereich der Liturgie, die eine Bischofskonferenz nach Maßgabe des Rechts für ihr Gebiet beschlossen hat, sind der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für die Rekognoszierung vorzulegen, ohne die sie keinen verbindlichen Charakter haben.[66] zum Dienst am Volk Gottes gerufen sind, bilden zusammen mit ihrem Bischof ein Presbyterium,[68] «Auf das Wohl der Kinder Gottes immer bedacht, sollen sie darüber hinaus bestrebt sein, ihren Anteil beizutragen zur Hirtenarbeit in der ganzen Diözese, ja in der ganzen Kirche».[70]

31. In Übereinstimmung mit dem, was sie im Ritus der heiligen Weihe gelobt haben und jedes Jahr während der Chrisammesse erneuern, sollen die Priester «die Mysterien Christi, besonders im Opfer der Eucharistie und im Sakrament der Versöhnung, gemäß der kirchlichen Überlieferung zum Lobe Gottes und zum Heil des christlichen Volkes in gläubiger Ehrfurcht»[72] Der heilige Ambrosius hat gesagt: «Nicht in sich, [...] sondern in uns wird die Kirche verwundet. Sorgen wir daher dafür, daß unsere Sünde nicht zur Wunde für die Kirche wird».[74] Obwohl es angemessen ist, daß er sich zur besseren Vorbereitung der liturgischen Feiern, vor allem der heiligen Messe, von verschiedenen Christgläubigen helfen läßt, darf er ihnen jedoch in keiner Weise jene Vorrechte in der Sache abtreten, die seinem Amt eigen sind.

33. Schließlich sollen alle Priester «die Wissenschaft und die Kunst der Liturgie in rechter Weise pflegen, damit durch ihren liturgischen Dienst von den ihnen anvertrauten Gemeinden Gott, dem Vater, dem Sohn und dem Heiligen Geist, immer vollkommeneres Lob werde».[76]

4. Die Diakone

34. Die Diakone, «denen die Hände nicht zum Priestertum, sondern zum Dienst aufgelegt werden»,[78] und mit Gottes Hilfe so handeln, daß sie wahrhaft als Jünger Christi erkannt werden,[80] und der inmitten seiner Jünger gewesen ist «wie einer, der bedient».[82] Sie sollen deshalb den Bischof wie einen Vater achten und ihm und den Priestern «im Dienst des Wortes, im Dienst am Altar und im Dienst der Liebe» beistehen.[84] und diesen Glauben gemäß dem Evangelium und der Überlieferung der Kirche in Wort und Tat zu verkünden».[86] Daher sollen alle Diakone, soweit sie betroffen sind, sich dafür einsetzen, daß die heilige Liturgie entsprechend den pflichtgemäß approbierten liturgischen Büchern gefeiert wird.

Kapitel II

Die Teilnahme der christgläubigen Laien an der Feier der Eucharistie

1. Die tätige und bewusste Teilnahme

36. Als Handlung Christi und der Kirche ist die Meßfeier der Mittelpunkt des ganzen christlichen Lebens, und zwar für die Gesamtkirche wie auch für die Teilkirche und für die einzelnen Gläubigen,[88] daran beteiligt sind. Auf diese Weise drückt das christliche Volk, "ein auserwähltes Geschlecht, eine königliche Priesterschaft, ein heiliger Stamm, ein Volk, das sein besonderes Eigentum wurde",[90] «Das gemeinsame Priestertum der Gläubigen aber und das amtliche oder hierarchische Priestertum unterscheiden sich zwar dem Wesen und nicht bloß dem Grade nach, sind jedoch einander zugeordnet: das eine wie das andere nämlich nimmt auf je besondere Weise an dem einen Priestertum Christi teil».[92] damit sie sich kraft ihres königlichen Priestertums,[94] als lebendiges und heiliges Opfer darbringen, das Gott gefällt und sich in allen ihren Taten bewährt,[96] Daher kann die Teilnahme der gläubigen Laien an der Feier der Eucharistie und der anderen Riten der Kirche auch nicht auf eine bloß passive Anwesenheit reduziert werden, sondern ist als wahre Ausübung des Glaubens und der Taufwürde zu betrachten.

38. Die beständige Lehre der Kirche über das Wesen der Eucharistie, die nicht nur ein Gastmahl, sondern auch und vor allem ein Opfer ist, muß mit Recht zu den grundlegenden Kriterien für eine volle Teilnahme aller Gläubigen an diesem so großen Sakrament gezählt werden.[98]

39. Um die tätige Teilnahme zu fördern und zum Ausdruck zu bringen, hat die jüngste Reform der liturgischen Bücher gemäß dem Willen des Konzils den Akklamationen des Volkes, den Antworten, dem Psalmengesang, den Antiphonen, den Liedern sowie den Handlungen und Gesten und den Körperhaltungen Aufmerksamkeit geschenkt, für die Einhaltung des heiligen Schweigens zu gegebener Zeit Sorge getragen und in den Rubriken auch die Teile, die das Volk betreffen, in Betracht gezogen.[100]

40. Obwohl die Feier der Liturgie zweifellos das Kennzeichen der tätigen Teilnahme aller Christgläubigen hat, folgt daraus jedoch nicht, daß alle über die Gesten und Körperhaltungen hinaus gleichsam aus Notwendigkeit tatsächlich etwas tun müßten, so als ob jeder zwingend irgendeine besondere liturgische Aufgabe verrichten müßte. In der katechetischen Ausbildung ist gewissenhaft dafür zu sorgen, daß oberflächliche Auffassungen und Gewohnheiten korrigiert werden, die sich in den letzten Jahren mancherorts eingeschlichen haben, und daß bei allen Christgläubigen immer wieder neu der Sinn für das echte Staunen vor der Größe jenes Glaubensmysterium geweckt wird, das die Eucharistie ist, in deren Feier die Kirche immerfort «von der alten in die neue Wirklichkeit» übergeht.[102]

41. Um den inneren Sinn für die liturgische Teilnahme zu wecken, zu fördern und zu nähren, sind die eifrige, ausgedehnte Feier des Stundengebetes, der Gebrauch der Sakramentalien und die Übungen der christlichen Volksfrömmigkeit sehr nützlich. Die Übungen dieser Art, «die, obwohl sie nicht streng zur heiligen Liturgie gehören, gleichwohl von besonderer Bedeutung und Würde sind», müssen in einer gewissen Verbindung mit der liturgischen Ordnung gesehen werden, besonders wenn sie vom Lehramt empfohlen und bestätigt wurden,[104] Da diese Formen der Frömmigkeit das christliche Volk zur Mitfeier der Sakramente, vor allem der Eucharistie, «wie auch zur Betrachtung der Mysterien unserer Erlösung und zur Nachahmung der leuchtenden Beispiele der Heiligen im Himmel» führen, «machen sie uns daher nicht ohne heilsamen Nutzen des liturgischen Kultes teilhaftig».[106] Das eucharistische Opfer darf ferner nicht als «Konzelebration» des Priesters mit dem anwesenden Volk im strengen Sinn betrachtet werden.[108] Es bedarf dringend des gemeinsamen Willens, daß in dieser Sache jede Zweideutigkeit vermieden und für die Schwierigkeiten der letzten Jahre eine Abhilfe geschaffen wird. Daher sollen Ausdrücke wie «zelebrierende Gemeinde» oder «zelebrierende Versammlung» - oder in anderen modernen Sprachen «celebrating assembly», «asamblea celebrante», «assemblée célébrante», «assemblea celebrante» - und ähnliche Redewendungen nur behutsam gebraucht werden.

2. Die Aufgaben der christgläubigen Laien bei der Feier der heiligen Messe

43. Es ist richtig und lobenswert, daß einige gläubige Laien gemäß der Tradition zum Wohl der Gemeinde und der ganzen Kirche Gottes gewisse Aufgaben bei der Feier der heiligen Liturgie übernehmen.[110]

44. Neben den Diensten des rechtmäßig beauftragten Akolythen und Lektors[112] und des Lektors[114] sowie die Aufgaben, die Hostien vorzubereiten, die liturgischen Tücher zu reinigen und ähnliche Dinge. Alle, «sowohl Amtsträger als auch christgläubige Laien, sollen in der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Aufgabe nur das und all das tun, was ihnen zukommt»,[116]

46. Der christgläubige Laie, der zu einem Hilfsdienst bei den liturgischen Feiern gerufen wird, soll in angemessener Weise vorbereitet sein und sich durch christliches Leben, Glauben, Sitten und Treue zum Lehramt der Kirche auszeichnen. Es ist gut, wenn er entsprechend dem Alter, den Verhältnissen, der Lebensweise und der religiösen Bildung eine liturgische Unterweisung erhalten hat.[118]

47. Es ist sehr zu begrüßen, wenn der bekannte Brauch erhalten bleibt, daß Kinder oder Jugendliche anwesend sind, die gewöhnlich Ministranten genannt werden und nach Art des Akolythen am Altar dienen. Sie sollen eine ihrem Fassungsvermögen angemessene Katechese über ihre Aufgabe erhalten.[120] Um die pastorale Sorge für die Ministranten wirksamer zu gestalten, sollen für sie Vereinigungen errichtet und gefördert werden, bei denen auch die Eltern teilnehmen und mithelfen können. Wenn solche Vereinigungen einen internationalen Charakter haben, obliegt es der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, sie zu errichten oder ihre Statuten zu überprüfen und zu approbieren.[122]

Kapitel III

Die rechte Feier der heiligen Messe

1. Die Materie der heiligsten Eucharistie

48. Das Brot, das für die Feier des hochheiligen eucharistischen Opfers verwendet wird, muß ungesäuert, aus reinem Weizenmehl bereitet und noch frisch sein, so daß keine Gefahr der Verderbnis besteht.[124] Es ist ein schwerer Mißbrauch, bei der Zubereitung des für die Eucharistie bestimmten Brotes andere Substanzen, wie zum Beispiel Früchte, Zucker oder Honig, beizufügen. Es ist klar, daß die Hostien von Personen herzustellen sind, die sich nicht nur durch Rechtschaffenheit auszeichnen, sondern auch in der Zubereitung der Hostien erfahren und mit geeigneten Werkzeugen ausgerüstet sind.[126] Ja, für gewöhnlich sollen weitgehend kleine Hostien verwendet werden, die keiner weiteren Brechung bedürfen.

50. Der Wein, der für die Feier des hochheiligen eucharistischen Opfers verwendet wird, muß naturrein, aus Weintrauben gewonnen und echt sein, er darf nicht verdorben und nicht mit anderen Substanzen vermischt sein.[128] Es ist streng verboten, Wein zu benützen, über dessen Echtheit und Herkunft Zweifel bestehen: Denn bezüglich der notwendigen Bedingungen für die Gültigkeit der Sakramente fordert die Kirche Gewißheit. Es darf kein Vorwand zugunsten anderer Getränke jedweder Art zugelassen werden, die keine gültige Materie darstellen.

2. Das eucharistische Hochgebet

51. Nur jene eucharistischen Hochgebete dürfen verwendet werden, die im Römischen Meßbuch stehen oder rechtmäßig vom Apostolischen Stuhl approbiert worden sind, und zwar gemäß den Möglichkeiten und Grenzen, die der Apostolische Stuhl festgelegt hat. «Man kann es nicht hinnehmen, daß einige Priester sich das Recht anmaßen, eucharistische Hochgebete zusammenzustellen»[130]

52. Das Sprechen des eucharistischen Hochgebetes, das von seinem Wesen her gleichsam den Höhepunkt der ganzen Feier bildet, ist dem Priester kraft seiner Weihe eigen. Daher ist es ein Mißbrauch, wenn einige Teile des eucharistischen Hochgebetes von einem Diakon, einem dienenden Laien, einem einzelnen oder allen Gläubigen zusammen vorgetragen werden. Das eucharistische Hochgebet muß zur Gänze vom Priester allein gesprochen werden.[132] außer zu den pflichtgemäß approbierten Akklamationen des Volkes, über die weiter unten gesprochen wird.

54. Das Volk nimmt dennoch immer aktiv und nie rein passiv teil: Es soll sich mit dem Priester vereinen «im Glauben und in Stille wie auch durch die im Laufe des eucharistischen Hochgebetes festgesetzten Einschübe, das sind die Antworten im Eröffnungsdialog der Präfation, das Sanctus, die Akklamation nach der Wandlung und die Akklamation des Amen nach der Schlußdoxologie sowie andere von der Bischofskonferenz approbierte und vom Heiligen Stuhl rekognoszierte Akklamationen».[134]

3. Die übrigen Teile der Messe

57. Die Versammlung der Christgläubigen hat das Recht, daß vor allem bei der sonntäglichen Feier in der Regel eine geeignete und echte sakrale Musik und immer ein Altar, Paramente und sakrale Tücher da sind, die entsprechend den Normen in Würde, Schönheit und Sauberkeit erstrahlen sollen.

58. Alle Christgläubigen haben gleichermaßen das Recht, daß die Feier der Eucharistie in allen ihren Teilen gewissenhaft vorbereitet wird, so daß in ihr das Wort Gottes würdig und kraftvoll verkündet und ausgelegt, die Befugnis zur Auswahl der liturgischen Texte und Riten gemäß den Normen sorgfältig wahrgenommen und ihr Glaube durch die Texte der Gesänge bei der Feier der Liturgie gebührend geschützt und genährt wird.

59. Aufhören muß die verwerfliche Gewohnheit, daß Priester, Diakone oder Christgläubige hier und da Texte der heiligen Liturgie, die ihnen zum Vortragen anvertraut sind, nach eigenem Gutdünken ändern oder entstellen. Wenn sie dies tun, nehmen sie der Feier der Liturgie ihre Festigkeit und verfälschen nicht selten den authentischen Sinn der Liturgie.

60. In der Meßfeier sind Wortgottesdienst und Eucharistiefeier eng miteinander verbunden, sie bilden eine einzige Kulthandlung. Deswegen ist es nicht erlaubt, die beiden Teile voneinander zu trennen oder sie zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten zu feiern.[136] damit «den Gläubigen der Tisch des Gotteswortes reicher bereitet» und «die Schatzkammer der Bibel weiter aufgetan»[138] auszutauschen.

63. Die Lesung des Evangeliums, die «den Höhepunkt des Wortgottesdienstes bildet»,[140] Daher ist es einem Laien, auch einem Ordenschristen, nicht gestattet, das Evangelium während der Feier der heiligen Messe zu verkünden, auch nicht in den anderen Fällen, in denen die Normen es nicht ausdrücklich erlauben.[142] «wird in der Regel vom zelebrierenden Priester gehalten oder von ihm einem konzelebrierenden Priester oder manchmal, wenn dies angebracht erscheint, auch einem Diakon übertragen, niemals aber einem Laien.[144]

65. Es muß daran erinnert werden, daß jedwede frühere Norm, die nichtgeweihten Gläubigen die Homilie innerhalb der Meßfeier gestattet hatte, aufgrund der Vorschrift von can. 767 § 1 als aufgehoben anzusehen ist.[146]

67. Man muß besonders dafür Sorge tragen, daß die Homilie streng auf die Heilsmysterien Bezug nimmt, während des liturgischen Jahres die Geheimnisse des Glaubens und die Grundsätze des christlichen Lebens aus den biblischen Lesungen und den liturgischen Texten darlegt und die Texte des Ordinarium und des Proprium der Messe oder eines anderen Ritus der Kirche erklärt.[148]

68. Der Diözesanbischof soll gewissenhaft über die Homilie wachen,[150] Mit Ausnahme des Geldes und gegebenenfalls - wegen des Zeichencharakters – eines kleinen Teiles der anderen Gaben, ist es vorzuziehen, wenn solche Opfergaben außerhalb der Meßfeier gegeben werden.

71. Der Brauch des römischen Ritus, sich kurz vor der heiligen Kommunion den Friedensgruß zu geben, soll bewahrt werden, wie er im Ordo der Messe festgesetzt ist. Gemäß der Tradition des römischen Ritus hat dieser Brauch nicht den Charakter der Versöhnung oder der Sündenvergebung, er ist vielmehr Ausdruck des Friedens, der Gemeinschaft und der Liebe vor dem Empfang der heiligsten Eucharistie.[152]

73. In der Feier der heiligen Messe beginnt die Brechung des eucharistischen Brotes, die nur vom zelebrierenden Priester und gegebenenfalls unter Mithilfe eines Diakons oder eines Konzelebranten, nicht aber eines Laien zu vollziehen ist, nach dem Ende des Friedensgrußes, während das Agnus Dei vorgetragen wird. Die Geste des Brotbrechens wurde nämlich «von Christus beim Letzten Abendmahl vollzogen, gab seit apostolischer Zeit der ganzen Eucharistiefeier den Namen und zeigt, daß die vielen Gläubigen in der Kommunion aus dem einen Brot des Lebens, das Christus ist, der für das Heil der Welt gestorben und auferstanden ist, zu einem Leib werden (1 Kor 10, 17)».[154] Er soll aber kurz sein. Dringend zu korrigieren ist der mancherorts verbreitete Mißbrauch, diesen Ritus ohne Notwendigkeit auszudehnen, auch unter Mitwirkung von Laien im Widerspruch zu den Normen, und ihm eine übertriebene Bedeutung beizumessen.[156] und es ist nicht gestattet, ihretwegen die Homilie ganz zu unterlassen.

4. Die Verbindung verschiedener Riten mit der Messfeier

75. Wegen des theologischen Sinns, welcher der Eucharistiefeier oder einem bestimmten Ritus eigen ist, verordnen oder erlauben die liturgischen Bücher bisweilen, die Feier der heiligen Messe mit einem anderen Ritus, vor allem der Sakramente, zu verbinden.[158] Dies soll aber in passender Weise geschehen.

77. Die Feier der heiligen Messe darf in keiner Weise in den Kontext eines gemeinsamen Mahles eingefügt oder mit einem solchen Mahl in Beziehung gebracht werden. Von einer schweren Notlage abgesehen, darf die Messe nicht an einem Eßtisch[160] wie in verschiedenen Teilen der Messe hervorgehoben wird. Der an den Anfang der Messe gesetzte Bußakt hat zum Ziel, alle darauf vorzubereiten, die heiligen Mysterien in rechter Weise zu feiern;[162] und kann nicht als Ersatz für das Bußsakrament im Hinblick auf die Vergebung schwerer Sünden betrachtet werden. Die Seelsorger müssen bei der katechetischen Unterweisung sorgfältig darauf achten, daß den Gläubigen die christliche Lehre zu dieser Frage vermittelt wird.

81. Nach kirchlicher Gewohnheit ist es darüber hinaus notwendig, daß sich jeder sehr gründlich prüfe,[164]

82. Außerdem hat die Kirche «Normen erlassen, die den häufigen und fruchtbaren Zutritt der Gläubigen zum Tisch des Herrn fördern und die objektiven Bedingungen festlegen, unter denen von der Spendung der Kommunion abgesehen werden muß».[166] Die Bedingungen, die von can. 844 § 4 festgesetzt sind und die in keiner Weise aufgehoben werden können,[168]

87. Der Erstkommunion der Kinder muß immer eine sakramentale Beichte und Lossprechung vorausgehen.[170] Zum Empfang der heiligen Eucharistie sollen keine Kinder hinzutreten, «die den Vernunftgebrauch noch nicht erlangt haben» oder nach dem Urteil des Pfarrers «nicht ausreichend darauf vorbereitet sind».[172] Es obliegt dem zelebrierenden Priester, eventuell unter Mithilfe anderer Priester oder Diakone, die Kommunion auszuteilen; er darf die Messe nicht fortsetzen, bevor die Kommunion der Gläubigen beendet ist. Nur dort, wo eine Notlage es erfordert, können außerordentliche Spender dem zelebrierenden Priester nach Maßgabe des Rechts helfen.[174] ist es wünschenswert, daß die Gläubigen sie in Hostien empfangen, die in derselben Messe konsekriert wurden.[176]

91. Bezüglich der Austeilung der heiligen Kommunion ist daran zu erinnern, daß «die geistlichen Amtsträger [...] die Sakramente denen nicht verweigern» dürfen, «die zu gelegener Zeit darum bitten, in rechter Weise disponiert und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind».[178] soll in den Gebieten, wo es die Bischofskonferenz erlaubt und der Apostolische Stuhl rekognosziert hat, auch demjenigen die heilige Hostie ausgeteilt werden, der das Sakrament mit der Hand empfangen möchte. Man soll aber sorgfältig darauf achten, daß der Kommunikant die Hostie sofort vor dem Spender konsumiert, damit niemand mit den eucharistischen Gestalten in der Hand weggeht. Wenn eine Gefahr der Profanierung besteht, darf die heilige Kommunion den Gläubigen nicht auf die Hand gegeben werden.[180]

94. Es ist den Gläubigen nicht gestattet, die heilige Hostie oder den heiligen Kelch «selbst zu nehmen und noch weniger von Hand zu Hand unter sich weiterzugeben».[182]

96. Zu verwerfen ist der Brauch, daß entgegen den Vorschriften der liturgischen Bücher während oder vor der Meßfeier nicht konsekrierte Hostien oder andere eßbare oder nicht eßbare Dinge nach Art der Kommunion ausgeteilt werden. Dieser Brauch entspricht nicht der Tradition des römischen Ritus und bringt die Gefahr mit sich, bei den Christgläubigen Verwirrung zu stiften bezüglich der Lehre der Kirche über die Eucharistie. Wenn an einigen Orten aufgrund einer Konzession die besondere Gewohnheit besteht, Brot zu segnen und nach der Messe auszuteilen, soll dieser Brauch durch eine gute Katechese sorgfältig erklärt werden. Es dürfen aber keine anderen ähnlichen Praktiken eingeführt und für den genannten Brauch auf keinen Fall nicht konsekrierte Hostien verwendet werden.

3. Die Kommunion der Priester

97. Sooft der Priester die heilige Messe zelebriert, muß er am Altar zu dem vom Meßbuch festgesetzten Zeitpunkt kommunizieren, die Konzelebranten aber, bevor sie zur Kommunionausteilung gehen. Niemals darf der zelebrierende oder konzelebrierende Priester bis zum Ende der Kommunion des Volkes warten, bevor er selbst kommuniziert.[184] und alle Konzelebranten die Kommunion stets unter beiden Gestalten empfangen müssen. Wenn ein Priester oder ein Diakon den Konzelebranten die heilige Hostie oder den Kelch reicht, ist darauf zu achten, daß er nichts sagt, also nicht die Worte ausspricht: «Der Leib Christi» oder «Das Blut Christi».

99. Die Kommunion unter beiden Gestalten ist «den Priestern, die selbst das Meßopfer nicht zelebrieren oder konzelebrieren können»,[186]

101. Damit den christgläubigen Laien die heilige Kommunion unter beiden Gestalten gespendet werden kann, sind die Umstände entsprechend zu berücksichtigen, über die in erster Linie die Diözesanbischöfe zu urteilen haben. Diese Art der Kommunionspendung ist gänzlich auszuschließen, wenn auch nur die geringste Gefahr der Profanierung der heiligen Gestalten besteht.[188]

102. Der Kelch soll den christgläubigen Laien nicht gereicht werden, wo die Zahl der Kommunikanten so groß ist,[190] ebenso nicht, wo der Zugang zum Kelch nur schwer geregelt werden kann oder wo eine entsprechende Menge an Wein erforderlich wird, deren sichere Herkunft und Qualität nur schwer festgestellt werden kann, oder wo keine angemessene Zahl an geistlichen Amtsträgern oder außerordentlichen Spendern der heiligen Kommunion mit geeigneter Ausbildung vorhanden ist, oder wo ein beträchtlicher Teil des Volkes aus verschiedenen Gründen beharrlich nicht zum Kelch hinzutreten will, so daß das Zeichen der Einheit in gewisser Weise verloren geht.

103. Die Normen des Römischen Meßbuches kennen die Regelung, daß in den Fällen, in denen die Kommunion unter beiden Gestalten ausgeteilt wird, «das Blut Christi direkt aus dem Kelch oder durch Eintauchen der Hostie oder mit einem Röhrchen oder mit einem Löffel getrunken werden kann».[192]

104. Es ist dem Kommunikanten nicht erlaubt, selbst die Hostie in den Kelch einzutauchen oder die eingetauchte Hostie mit der Hand zu empfangen. Die Hostie, die eingetaucht wird, muß aus gültiger Materie bereitet und konsekriert sein; streng verboten ist die Verwendung von nicht konsekriertem Brot oder anderer Materie.

105. Wenn ein einziger Kelch zur Spendung der Kommunion unter beiden Gestalten an konzelebrierende Priester oder Christgläubige nicht ausreicht, steht dem nichts entgegen, daß der zelebrierende Priester mehrere Kelche verwendet.[194] Jedwede Handlung, durch welche die heiligen Gestalten mutwillig und schwerwiegend entehrt werden, muß diesem Fall zugerechnet werden. Wenn daher jemand gegen die genannten Normen handelt, indem er zum Beispiel die heiligen Gestalten in das Sacrarium oder an einen unwürdigen Ort oder auf den Boden wirft, zieht er sich die festgesetzten Strafen zu.[196]

Kapitel V

Einige weitere Aspekte in bezug auf die Eucharistie

1. Der Ort für die Feier der heiligen Messe

108. «Die Feier der Eucharistie ist an einem geheiligten Ort zu vollziehen, wenn nicht in einem besonderen Fall zwingende Umstände etwas anderes erfordern; in diesem Fall muß die Feier an einem geziemenden Ort stattfinden».[198]

111. Ein Priester ist zur Zelebration oder Konzelebration der Eucharistie «zuzulassen, auch wenn er dem Rektor der Kirche nicht bekannt ist, sofern er ein Empfehlungsschreiben» des Apostolischen Stuhles oder seines Ordinarius oder seines Oberen vorlegt, das höchstens vor einem Jahr ausgestellt wurde, «oder wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, daß er bezüglich der Zelebration keinem Hindernis unterliegt».[200]

113. Wenn mehrere Priester bei der Messe konzelebrieren, soll für den Vortrag des eucharistischen Hochgebetes eine Sprache verwendet werden, die allen konzelebrierenden Priestern und dem versammelten Volk bekannt ist. Wo es vorkommt, daß einige Priester dabei sind, die die Zelebrationssprache nicht kennen, so daß sie die ihnen zukommenden Teile des eucharistischen Hochgebetes nicht geziemend vortragen können, sollen sie nicht konzelebrieren, sondern gemäß den Normen in Chorkleidung an der Feier teilnehmen.[202] Auch wenn es erlaubt ist, die Messe nach Maßgabe des Rechts für bestimmte Gruppen zu feiern,[204]

3. Die sakralen Gefässe

117. Die sakralen Gefäße, die zur Aufnahme des Leibes und Blutes des Herrn bestimmt sind, müssen streng gemäß der Norm der Tradition und der liturgischen Bücher hergestellt werden.[206] so daß durch ihre Verwendung dem Herrn Ehre erwiesen und gegenüber den Gläubigen jede Gefahr vermieden wird, die Lehre über die wirkliche Gegenwart Christi in den eucharistischen Gestalten abzuschwächen. Daher ist jedweder Brauch zu verwerfen, zur Meßfeier gewöhnliche Gefäße, Gefäße mit schlechter Qualität, Gefäße ohne jeden künstlerischen Wert, einfache Körbe oder andere Gefäße aus Glas, Ton, Lehm oder anderen leicht zerbrechlichen Materialien zu verwenden. Dies gilt auch für Metalle und andere Materialien, die leicht unbrauchbar werden.[208] Sehr zu begrüßen ist die Segnung durch den Diözesanbischof, der beurteilen wird, ob sich die Gefäße für den Gebrauch eignen, zu dem sie bestimmt sind.

119. Nach der Kommunionausteilung kehrt der Priester zum Altar zurück, reinigt am Altar oder am Kredenztisch über dem Kelch die Patene oder die Hostienschale, reinigt dann den Kelch gemäß den Vorschriften des Meßbuches und trocknet ihn mit dem Kelchtüchlein. Wenn ein Diakon anwesend ist, kehrt er mit dem Priester zum Altar zurück und reinigt die Gefäße. Es ist aber erlaubt, daß der Priester oder der Diakon die zu reinigenden Gefäße, vor allem wenn es viele sind, auf dem Altar oder dem Kredenztisch, angemessen bedeckt, auf einem Korporale stehen läßt und sofort nach der Messe, nachdem das Volk entlassen wurde, reinigt. Auch der rechtmäßig beauftragte Akolyth hilft dem Priester oder dem Diakon beim Reinigen und Zusammenstellen der sakralen Gefäße am Altar oder am Kredenztisch. Wenn kein Diakon anwesend ist, bringt der rechtmäßig beauftragte Akolyth die sakralen Gefäße zum Kredenztisch, wo er sie auf gewohnte Weise reinigt, trocknet und zusammenstellt.[210] Die Verschiedenheit «der Dienste wird in der Feier der Eucharistie äußerlich durch verschiedene sakrale Gewänder verdeutlicht». Diese sakralen Gewänder «sollen zugleich den festlichen Charakter der heiligen Handlung hervorheben».[212]

123. «Zur Messe und zu anderen heiligen Handlungen, die unmittelbar mit der Messe verbunden sind, ist das Meßgewand (Kasel), das über Albe und Stola zu tragen ist, das dem zelebrierenden Priester eigene Gewand, sofern nichts anderes vorgesehen ist».[214] Wo man eine Situation dieser Art voraussehen kann, soll man ihr jedoch soweit wie möglich zuvorkommen. Außer dem Hauptzelebranten können die Konzelebranten zur Not auch ein weißes Meßgewand anziehen. Im Übrigen sind die Normen der liturgischen Bücher einzuhalten.

125. Das dem Diakon eigene Gewand ist die Dalmatik, die über Albe und Stola zu tragen ist. Damit eine schöne Tradition der Kirche bewahrt wird, ist es zu begrüßen, daß von der Befugnis, die Dalmatik wegzulassen, kein Gebrauch gemacht wird.[216] Die Ordinarien haben dafür Sorge zu tragen, daß Mißbräuche dieser Art so schnell wie möglich korrigiert werden und in allen Kirchen und Oratorien ihres Jurisdiktionsbereiches eine angemessene Anzahl liturgischer Gewänder, die gemäß den Normen hergestellt sind, vorhanden ist.

127. In den liturgischen Büchern wird die besondere Befugnis gegeben, an den höchsten Feiertagen besonders festliche und prunkvolle sakrale Gewänder zu verwenden, auch wenn sie nicht der Tagesfarbe entsprechen.[218] Von begründeten Ausnahmen abgesehen, ist es nicht angebracht, daß sie äußerlich wie gläubige Laien an der Messe teilnehmen.

Kapitel VI

Die Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie

und ihre Verehrung ausserhalb der Messe

1. Die Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie

129. «Die Feier der Eucharistie im Meßopfer ist in Wahrheit Ursprung und Ziel der Verehrung, die dem Altarsakrament außerhalb der Messe erwiesen wird. Die eucharistischen Gestalten werden nach der Messe vor allem deshalb aufbewahrt, damit die Gläubigen, die der Messe nicht beiwohnen können, besonders die Kranken und die Betagten, durch die sakramentale Kommunion mit Christus und seinem Opfer, das in der Messe dargebracht wird, vereinigt werden».[220]

130. «Entsprechend den Gegebenheiten des Kirchenraumes und den rechtmäßigen örtlichen Gewohnheiten soll das heiligste Sakrament in einem Tabernakel aufbewahrt werden, und zwar an einem ehrenvollen, hervorragenden, gut sichtbaren und kunstvoll ausgestatteten Platz der Kirche», der auch wegen der Ruhe am Ort, wegen des Raumes vor dem Tabernakel und wegen der vorhandenen Kniebänke oder Sitze und Knieschemel «zum Gebet geeignet»[222] besonders um die Gefahr der Profanierung zu vermeiden. [224]

132. Niemand darf die heiligste Eucharistie entgegen der Rechtsnorm nach Hause oder an einen anderen Ort mitnehmen. Außerdem muß man sich vor Augen halten, daß das Entwenden oder Zurückbehalten zu sakrilegischem Zweck oder das Wegwerfen der konsekrierten Gestalten zu den graviora delicta gehören; es ist der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten, davon loszusprechen.[226]

2. Einige Formen der Verehrung der heiligsten Eucharistie ausserhalb der Messe

134. «Der Kult, welcher der Eucharistie außerhalb der Messe erwiesen wird, hat einen unschätzbaren Wert im Leben der Kirche. Dieser Kult ist eng mit der Feier des eucharistischen Opfers verbunden».[228] der der «Hohepriester der künftigen Güter»[230]

135. Die Gläubigen «sollen [...] es nicht unterlassen, das heiligste Sakrament [...] tagsüber zu besuchen; ein solcher Besuch ist ein Beweis der Dankbarkeit und ein Zeichen der Liebe wie der schuldigen Verehrung gegenüber Christus dem Herrn, der hier gegenwärtig ist».[232] «Wenn kein schwerwiegender Grund dem entgegensteht, ist eine Kirche, in der die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, täglich wenigstens einige Stunden für die Gläubigen offenzuhalten, damit sie vor dem heiligsten Sakrament dem Gebet obliegen können».[234]

137. Die Aussetzung der heiligsten Eucharistie soll immer gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher erfolgen.[236] Vor allem wenn eine Aussetzung erfolgt, soll jedoch die Besonderheit dieses Gebetes als Betrachtung der Mysterien des Lebens Christi, des Erlösers, und des Heilsplanes des allmächtigen Vaters, besonders unter Heranziehung von Lesungen aus der Heiligen Schrift, ins Licht gestellt werden.[238] Es ist angemessen, daß bei der Messe, die der Anbetungszeit unmittelbar vorausgeht, die Hostie für die Aussetzung konsekriert und nach der Kommunion in die Monstranz über dem Altar gesetzt wird.[240]

3. Eucharistische Prozessionen und Kongresse

142. «Dem Diözesanbischof kommt es zu, Ordnungen für die Prozessionen zu erlassen; durch diese ist für die Teilnahme an ihnen und ihre würdige Durchführung Vorsorge zu treffen»[242] weil «die andächtige Teilnahme der Gläubigen an der eucharistischen Prozession am Hochfest des Leibes und Blutes Christi [...] eine Gnade des Herrn» ist, «welche die teilnehmenden Gläubigen jedes Jahr mit Freude erfüllt».[244] sein müssen. Sie sollen gemäß den Vorschriften sorgfältig vorbereitet und durchgeführt werden,[246]

Kapitel VII

Die ausserordentlichen Aufgaben der gläubigen Laien

146. Das amtliche Priestertum kann in keiner Weise ersetzt werden. Wenn nämlich eine Gemeinschaft keinen Priester hat, fehlt ihr der Dienst der sakramentalen Funktion Christi, des Hauptes und Hirten, der wesentlich zum Leben der Gemeinschaft gehört.[248]

147. Wo es aber eine Notlage der Kirche erfordert, können, falls geistliche Amtsträger fehlen, christgläubige Laien nach Maßgabe des Rechts gewisse liturgische Aufgaben erfüllen.[250] aber auch in anderen Gebieten, die vom Mangel an Priestern und Diakonen betroffen sind.

148. Von besonderer Bedeutung ist die Einrichtung der Katechisten, die mit großem Einsatz einen einzigartigen und unbedingt notwendigen Beitrag zur Ausbreitung des Glaubens und der Kirche geleistet haben und leisten.[252] Wo man also wegen einer Notlage auf die Aufgaben außerordentlicher Diener zurückgreift, soll man die besonderen, beharrlichen Bitten vermehren, daß der Herr bald einen Priester zum Dienst in der Gemeinde sende und reichlich Berufungen zu den heiligen Weihen wecke.[254] Daher kommt die Bezeichnung «Diener der Eucharistie» im eigentlichen Sinn nur dem Priester zu. Aufgrund der heiligen Weihe sind Bischof, Priester und Diakon die ordentlichen Spender der heiligen Kommunion,[256] vom Diözesanbischof auch ein anderer christgläubiger Laie ad actum oder ad tempus als außerordentlicher Spender beauftragt werden; dazu ist die für diesen Fall vorgesehene Segensformel anzuwenden. Dieser Akt der Beauftragung hat aber nicht notwendig eine liturgische Gestalt, und wenn er eine solche hat, darf er in keiner Weise der heiligen Weihe angeglichen werden. Nur in besonderen, unvorhergesehenen Fällen kann eine Erlaubnis ad actum vom Priester gewährt werden, der der Eucharistiefeier vorsteht.[258]

158. Der außerordentliche Spender der heiligen Kommunion darf die Kommunion nur dann austeilen, wenn Priester oder Diakon fehlen, wenn der Priester durch Krankheit, wegen fortgeschrittenen Alters oder aus einem anderen ernsten Grund verhindert ist, oder wenn die Gläubigen, die zur Kommunion hinzutreten, so zahlreich sind, daß sich die Meßfeier allzusehr in die Länge ziehen würde.[260] Was andere Formen der Predigt betrifft, können christgläubige Laien, wenn es aufgrund einer Notlage in bestimmten Umständen erforderlich oder in besonderen Fällen nützlich ist, nach Maßgabe des Rechts zur Predigt in einer Kirche oder in einem Oratorium außerhalb der Messe zugelassen werden.[262] Zudem sollen alle bedenken, daß die Befugnis, dies zu erlauben, und zwar immer ad actum, den Ortsordinarien zukommt, nicht aber anderen, auch nicht den Priestern oder den Diakonen.

3. Besondere Feiern, die bei Abwesenheit des Priesters stattfinden

162. An dem Tag, der «Sonntag» genannt wird, kommt die Kirche in Treue zusammen, um vor allem durch die Meßfeier der Auferstehung des Herrn und des ganzen Ostermysteriums zu gedenken.[264] Das christliche Volk hat darum das Recht, daß am Sonntag, an gebotenen Feiertagen und an anderen höheren Festtagen sowie nach Möglichkeit auch täglich zu seinem Nutzen die Eucharistie gefeiert wird. Wo am Sonntag in einer Pfarrkirche oder in einer anderen Gemeinde von Christgläubigen die Meßfeier nur schwer möglich ist, soll der Diözesanbischof zusammen mit seinem Presbyterium über geeignete Abhilfen nachdenken.[266]

163. Alle Priester, denen das Priestertum und die Eucharistie «für» die anderen anvertraut wurde,[268] Die gläubigen Laien haben ihrerseits das Recht, daß kein Priester, außer es ist wirklich nicht möglich, sich jemals weigert, die Messe für das Volk zu feiern oder sie von einem anderen feiern zu lassen, wenn das Gebot, am Sonntag und an den anderen festgesetzten Tagen an der Messe teilzunehmen, anders nicht erfüllt werden kann.

164. «Wenn wegen Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist»,[270]

165. Jede Verwechslung von Versammlungen dieser Art mit der Eucharistiefeier ist sorgfältig zu vermeiden.[272] Falls der Diözesanbischof in einer drängenden Notlage die Teilnahme von Katholiken ad actum erlaubt, müssen die Hirten dafür Sorge tragen, daß bei den katholischen Gläubigen keine Verwirrung bezüglich der Notwendigkeit entsteht, auch unter solchen Umständen zu einer anderen Tageszeit an einer Messe teilzunehmen, wie es geboten ist.[274] Daher ist es ihm, mit Ausnahme nur des im Recht festgelegten Falles,[276] Außerdem dürfen diese Männer weder die Homilie halten[278]

170. Um solchen Mißbräuchen abzuhelfen, ist «die dringendste Aufgabe [...] die biblische und liturgische Bildung des Volkes Gottes, der Hirten und der Gläubigen»,[280] zu behandeln. Diese sind:

a) Das Entwenden oder Zurückbehalten der eucharistischen Gestalten in sakrilegischer Absicht oder das Wegwerfen derselben;[282]

c) Die verbotene Konzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit Dienern kirchlicher Gemeinschaften, die nicht in der apostolischen Sukzession stehen und die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht anerkennen;[284]

2. Die schwerwiegenden Angelegenheiten

173. Auch wenn das Urteil über die Schwere einer Sache gemäß der allgemeinen Lehre der Kirche und der von ihr festgesetzten Normen zu treffen ist, sind zu den schwerwiegenden Angelegenheiten objektiv immer jene zu rechnen, die die Gültigkeit und die Würde der heiligsten Eucharistie in Gefahr bringen, die also gegen die Regelungen verstoßen, die oben in den Nummern 48-52, 56, 76-77, 79, 91-92, 94, 96, 101-102, 104, 106, 109, 111, 115, 117, 126, 131-133, 138, 153 und 168 erläutert worden sind. Außerdem sind die anderen Vorschriften des Kodex des kanonischen Rechtes zu beachten, besonders die Vorschriften der Canones 1364, 1369, 1373, 1376, 1380, 1384, 1385, 1386 und 1398.

3. Die anderen Missbräuche

174. Darüber hinaus sind jene Handlungen, die gegen andere Normen verstoßen, die an anderen Stellen dieser Instruktion oder in den vom Recht festgesetzten Normen behandelt werden, nicht als geringfügig einzustufen, sondern zu den anderen Mißbräuchen zu rechnen, die gewissenhaft vermieden und korrigiert werden müssen.

175. Es ist klar, daß diese Instruktion nicht auf alle Verstöße gegen die Kirche und ihre Ordnung eingeht, die in den Canones, in den liturgischen Gesetzen und in den anderen Normen der Kirche in Übereinstimmung mit den Äußerungen des Lehramtes und der gesunden Tradition festgelegt sind. Wo irgendein Vergehen begangen wird, muß es nach Maßgabe des Rechts korrigiert werden.

4. Der Diözesanbischof

176. Da der Diözesanbischof «der vornehmliche Ausspender der Mysterien Gottes ist, hat er ständig darauf hinzuarbeiten, daß die seiner Sorge anvertrauten Gläubigen durch die Feier der Sakramente in der Gnade wachsen und so das österliche Mysterium erkennen und leben».[286]

177. «Da er die Einheit der Gesamtkirche wahren muß, ist der Bischof gehalten, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche zu fördern und deshalb auf die Befolgung aller kirchlichen Gesetze zu drängen. Er hat darauf zu achten, daß sich kein Mißbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in Bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der Heiligen».[288]

180. Andernfalls soll der Ordinarius nach Maßgabe der heiligen Canones vorgehen, gegebenenfalls die kanonischen Strafen anwenden und sich besonders die Vorschrift von can. 1326 vor Augen halten. Handelt es sich um schwerwiegende Angelegenheiten, soll er die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung benachrichtigen.

5. Der Apostolische Stuhl

181. Sooft die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung auch nur von der Wahrscheinlichkeit einer Straftat oder eines Mißbrauchs bezüglich der heiligsten Eucharistie erfährt, benachrichtigt sie den Ordinarius, damit er die Sache untersuche. Wo es um eine schwerwiegende Angelegenheit geht, soll der Ordinarius demselben Dikasterium so bald wie möglich ein Exemplar der Akten bezüglich der Untersuchung und gegebenenfalls der verhängten Strafe übermitteln.

182. Um des Wohls der Gesamtkirche willen, an dessen Sorge der Bischof kraft der heiligen Weihe teilhat, darf er es bei schwierigeren Fällen nicht unterlassen, die Sache nach vorausgehender Beratung mit der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zu behandeln. Diese Kongregation wird ihrerseits, kraft der ihr vom Papst zugewiesenen Befugnis, dem Ordinarius in einer dem Fall entsprechenden Weise beistehen, ihm die notwendigen Dispensen gewähren[290] Es ist aber angemessen, daß die Beschwerde oder Klage nach Möglichkeit zuerst dem Diözesanbischof vorgelegt wird. Dies soll immer im Geist der Wahrheit und der Liebe geschehen.

Schluss

185. «Den Keimen der Entzweiung unter den Menschen, die – wie die tägliche Erfahrung zeigt – aufgrund der Sünde tief in die Menschheit eingegraben sind, stellt sich die schöpferische Kraft der Einheit des Leibes Christi entgegen. Die Eucharistie, die die Kirche auferbaut, schafft gerade dadurch Gemeinschaft unter den Menschen».[292] allen Menschen erstrahle.

186. Alle Christgläubigen sollen nach Möglichkeit voll, bewußt und aktiv an der heiligsten Eucharistie teilnehmen[294] Jeder soll immer daran denken, daß er Diener der heiligen Liturgie ist.[1] Vgl. Missale Romanum, ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Pauli Pp. VI promulgatum, Ioannis Pauli Pp. II cura recognitum, editio typica tertia (20. April 2000), Typis Vaticanis 2002, Missa votiva de Dei misericordia, oratio super oblata, 1159.

[3] Vgl. Jes 10, 33; 51, 22; Missale Romanum, In sollemnitate Domini nostri Iesu Christi, universorum Regis, Praefatio, 499.

[5] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium (21. November 1964), Nr. 11.

[7] Vgl. ebd.: AAS 95 (2003) 433-475.

[9] Vgl. ebd.

[11] Ebd.; vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus (4. Dezember 1988), Nrn. 12-13: AAS 81 (1989) 909-910; vgl. auch II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium (4. Dezember 1963), Nr. 48.

[13] Vgl. Phil 2, 5.

[15] Ebd., Nr. 6: AAS 95 (2003), 437; vgl. Lk 24, 31.

[17] Vgl. Missale Romanum, Praefatio I de Passione Domini, 528.

[19] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 10: AAS 95 (2003) 439.

[21] II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 33.

[23] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 21.

[25] Vgl. Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei (20. November 1947): AAS 39 (1947) 540.

[27] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 52: AAS 95 (2003) 468.

[29] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Ecclesia in Europa, Nr. 72: AAS 95 (2003) 692.

[31] Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum: AAS 72 (1980) 332-333.

[33] Vgl. Codex Iuris Canonici (25. Januar 1983), can. 1752.

[35] Codex Iuris Canonici, can. 331; vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 22.

[37]Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor bonus (28. Juni 1988): AAS 80 (1988) 841-924; hier Artt. 62, 63 und 66: 876-877.

[39] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe Christus Dominus (28. Oktober 1965), Nr. 15; vgl. auch Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 41; Codex Iuris Canonici, can. 387.

[41] Vgl. hl. Ignatius von Antiochien, Brief an die Gemeinde von Smyrna, Nr. 8, 1: ed. F.X. Funk, I, 282.

[43] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 41; vgl. hl. Ignatius von Antiochien, Brief an die Gemeinde von Magnesia, Nr. 7; An die Gemeinde von Philadelphia, Nr. 4; An die Gemeinde von Smyrna, Nr. 8: ed. F.X. Funk, I, 236, 266, 281; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 22; vgl. auch Codex Iuris Canonici, can. 389.

[45] Codex Iuris Canonici, can. 838 § 4.

[47] Vgl. Apg 20, 28; II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nrn. 21 u. 27; Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 3.

[49] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 21; Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 3.

[51] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 387.

[53] Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae instaurationes: AAS 62 (1970) 694.

[55] Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 397 § 1; 678 § 1.

[57] Vgl. ebd., can. 392.

[59] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 20: AAS 81 (1989) 916.

[61] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 44; Kongr. für die Bischöfe, Ep. Praesidibus Episcoporum Conferentiarum missa nomine quoque Congr. pro Gentium Evangelizatione (21. Juni 1999), Nr. 9: AAS 91 (1999) 999.

[63] Vgl. Kongr. für den Gottesdienst, Declaratio circa Preces eucharisticae et experimenta liturgica (21. März 1988): Notitiae 24 (1988) 234-236.

[65] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 3; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Inter Oecumenici (26. September 1964), Nr. 31: AAS 56 (1964) 883; Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Liturgiam authenticam, Nrn. 79-80: AAS 93 (2001) 711-713.

[67] Vgl. hl. Ignatius von Antiochien, Ad Philad., Nr. 4: ed. F.X. Funk, I, 266; hl. Papst Cornelius I., zitiert vom hl. Cyprian, Epist. 48, 2: ed. G. Hartel, III, 2, 610.

[69] Ebd.

[71] Pontificale Romanum, De Ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, editio typica altera: De Ordinatione presbyterorum, Nr. 124; vgl. Missale Romanum, Feria V in Hebdomada Sancta: Ad Missam chrismatis, Renovatio promissionum sacerdotalium, 292.

[73] Hl. Ambrosius, De Virginitate, Nr. 48: PL 16, 278.

[75] II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 5.

[77] II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 29; vgl. Constitutiones Ecclesiae Aegypticae, III, 2: ed. F.X. Funk, Didascalia, II, 103; Statuta Ecclesiae Ant., 37-41: ed. D. Mansi 3, 954.

[79] Vgl. Joh 13, 35.

[81] Lk 22,27.

[83] Vgl. Pontificale Romanum, De Ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, editio typica altera, cap. III, De Ordin. diaconorum, Nr. 199.

[85] Pontificale Romanum, De Ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, editio typica altera, cap. III, De Ordin. diaconorum, Nr. 200.

[87] Vgl. ebd., Nr. 41; II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 11; Dekr. über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nrn. 2, 5, 6; Dekr. über den Hirtendienst der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 30; Dekr. über den Ökumenismus Unitatis redintegratio (21. November 1964), Nr. 15; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nrn. 3 u. 6: AAS 59 (1967) 542, 544-545; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 16.

[89] 1 Petr 2, 9; vgl. 2, 4-5.

[91] II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 10.

[93] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 10; vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 28: AAS 95 (2003) 452.

[95] Vgl. Röm 12, 1.

[97] Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nrn. 12-18: AAS 95 (2003) 441-445; Ders., Schreiben Dominicae Cenae (24. Februar 1980), Nr. 9: AAS 72 (1980) 129-133.

[99] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nrn. 30-31.

[101] Vgl. Missale Romanum, Feria secunda post Dominica V in Quadragesima, Collecta, 258.

[103] Vgl. Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei: AAS 39 (1947) 586; vgl. auch II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 67; Papst Paul VI., Apost. Schreiben Marialis cultus (11. Februar 1974), Nr. 24: AAS 66 (1974) 113-168, hier 134; Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Direktorium über die Volksfrömmigkeit und die Liturgie (17. Dezember 2001).

[105] Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei: AAS 39 (1947) 586-587.

[107] Vgl. Papst Pius XII., Enzyklika Mediator Dei: AAS 39 (1947) 553.

[109] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 230 § 2; vgl. auch Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 97.

[111] Vgl. Papst Paul VI., Motu proprio Ministeria quaedam (15. August 1972), Nrn. VI-XII: Pontificale Romanum ex decreto sacrosancti oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Pauli Pp. VI prumulgatum, De institutione lectorum et acolythorum, de admissione inter candidatos ad diaconatum et presbyteratum, de sacro caelibatu amplectendo, editio typica (3. Dezember 1973), Typis Polyglottis Vaticanis 1973, 10: AAS 64 (1972) 529-534, hier 532-533; Codex Iuris Canonici, can. 230 § 1; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 98-99, 187-193.

[113] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 24; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum, Nrn. 2 u. 18: AAS 72 (1980) 334, 338; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 101, 194-198; Codex Iuris Canonici, can. 230 § 2-3.

[115] Ebd., Nr. 91; vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 28.

[117] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 19.

[119] Vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instr. De Musica sacra (3. September 1958), Nr. 93c: AAS 50 (1958) 656.

[121] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor bonus, Art. 65: AAS 80 (1988) 877.

[123] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 924 § 2; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 320.

[125] Vgl. ebd., Nr. II: AAS 21 (1929) 635.

[127] Vgl. Lk 22, 18; Codex Iuris Canonici, can. 924 §§ 1, 3; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 322.

[129] Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 13: AAS 81 (1989) 910.

[131] Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 28: AAS 95 (2003) 452; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 147; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae Instaurationes, Nr. 4: AAS 62 (1970) 698; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum, Nr. 4: AAS 72 (1980) 334.

[133] Ebd., Nr. 147; vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 28: AAS 95 (2003) 452; vgl. auch Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum, Nr. 4: AAS 72 (1980) 334-335.

[135] Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae instaurationes, Nr. 2b: AAS 62 (1970) 696.

[137] II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 51.

[139] Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 60.

[141] Vgl. z.B. Rituale Romanum, ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II renovatum, auctoritate Pauli Pp. VI editum Ioannis Pauli Pp. II cura recognitum: Ordo celebrandi Matrimonium, editio typica altera (19. März 1990), Typis Polyglottis Vaticanis 1991, Nr. 125; Rituale Romanum, ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Pauli Pp. VI promulgatum: Ordo Unctionis infirmorum eorumque pastoralis curae, editio typica (7. Dezember 1972), Typis Polyglottis Vaticanis 1972, Nr. 72.

[143] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 66; vgl. auch Codex Iuris Canonici, can. 6 §§ 1, 2; can. 767 § 1; zu beachten sind diesbezüglich auch die Vorschriften in: Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 1: AAS 89 (1997) 865.

[145] Vgl. Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 1: AAS 89 (1997) 865; vgl. auch Codex Iuris Canonici, can. 6 §§ 1, 2; Päpstl. Kommission für die authentische Auslegung des Kodex des kanonischen Rechtes, Responsio ad propositum dubium (20. Juni 1987): AAS 79 (1987) 1249.

[147] Vgl. Ökum. Konzil v. Trient, Sessio XXII (17. September 1562), Über das heilige Meßopfer, Kap. 8: DS 1749; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 65.

[149] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 386 § 1.

[151] Vgl. ebd., Nr. 154.

[153] Ebd., Nr. 83.

[155] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 83, 240, 321.

[157] Vgl. v.a. Institutio generalis de Liturgia Horarum, Nrn. 93-98; Rituale Romanum, ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Ioannis Pauli Pp. II promulgatum: De Benedictionibus, editio typica (31. Mai 1984), Typis Polyglottis Vaticanis 1984, Praenotanda, Nr. 28; Ordo coronandi imaginem beatae Mariae Virginis, editio typica (25. März 1981), Typis Polyglottis Vaticanis 1981, Nrn. 10 u. 14, S. 10-11; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. über die Messen mit Sondergruppen Actio pastoralis (15. Mai 1969): AAS 61 (1969) 806-811; Direktorium über die Messen mit Kindern Pueros baptizatos (1. November 1973): AAS 66 (1974) 30-46; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 21.

[159] Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae Instaurationes, Nr. 9: AAS 62 (1970) 702.

[161] Vgl. Missale Romanum, Ordo Missae, Nr. 4, 505.

[163] Vgl. 1 Kor 11, 28.

[165] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 42: AAS 95 (2003) 461.

[167] Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 46: AAS 95 (2003) 463-464.

[169] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 914; Hl. Kongr. für die Sakramentenordnung, Erklärung Sanctus Pontifex (24. Mai 1973): AAS 65 (1973) 410; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst und Hl. Kongr. für den Klerus, Litt. ad Praesides Conf. Episcoporum In quibusdam (31. Mai 1977): Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae, II, Rom 1988, 142-144; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst und Hl. Kongr. für den Klerus, Responsum ad propositum dubium (20. Mai 1977): AAS 69 (1977) 427.

[171] Codex Iuris Canonici, can. 914.

[173] Vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 31: AAS 59 (1967) 558; Päpstl. Kommission für die authentische Auslegung des Codex Iuris Canonici, Responsio ad propositum dubium (1. Juni 1988): AAS 80 (1988) 1373.

[175] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 55; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 31: AAS 59 (1967) 558; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 85, 157, 243.

[177] Codex Iuris Canonici, can. 843 § 1; vgl. can. 915.

[179] Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Dubium: Notitiae 35 (1999) 160-161.

[181] Ebd., Nr. 160.

[183] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 55; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 158-160; 243-244; 246.

[185] Ebd., Nr. 283a.

[187] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 283.

[189] Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Sacramentali Communione (29. Juni 1970): AAS 62 (1970) 665; Instr. Liturgicae Instaurationes, Nr. 6a: AAS 62 (1970) 699.

[191] Ebd., Nr. 245.

[193] Vgl. ebd., Nrn. 207 u. 285a.

[195] Vgl. Päpstl. Rat für die Auslegung der Gesetzestexte, Responsio ad propositum dubium (3. Juli 1999): AAS 91 (1999) 918.

[197] Codex Iuris Canonici, can. 932 § 1; vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae Instaurationes, Nr. 9: AAS 62 (1970) 701.

[199] Codex Iuris Canonici, can. 903; vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 200.

[201] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 114.

[203] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Dies Domini, v.a. Nr. 36: AAS 90 (1998) 735-736, Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Actio pastoralis: AAS 61 (1969) 806-811.

[205] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 327-333.

[207] Vgl. ebd., Nr. 332; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum, Nr. 16: AAS 72 (1980) 338.

[209] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 163, 183, 192.

[211] Ebd., Nr. 335.

[213] Ebd., Nr. 337.

[215] Vgl. ebd., Nr. 338.

[217] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 346g.

[219] Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Dekr. Eucharistiae sacramentum (21. Juni 1973): AAS 65 (1973) 610.

[221] Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 54: AAS 59 (1967) 568; Instr. Inter Oecumenici (26. September 1964), Nr. 95: AAS 56 (1964) 877-900, hier 898; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 314.

[223] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 938 §§ 3-5.

[225] Vgl. Papst Johannes Paul II., Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela (30. April 2001): AAS 93 (2001) 737-739; Kongr. für die Glaubenslehre, Ep. ad totius Catholicae Ecclesiae Episcopos aliosque Ordinarios et Hierarchas quorum interest: de delictis gravioribus eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis: AAS 93 (2001) 786.

[227] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 25: AAS 95 (2003) 449-450.

[229] Hebr 9, 11; vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 3: AAS 95 (2003) 435.

[231] Papst Paul VI., Enzykl. Mysterium fidei: AAS 57 (1965) 771.

[233] Codex Iuris Canonici, can. 937.

[235] Vgl. Rituale Romanum, De sacra Communione et de cultu Mysterii eucharistici extra Missam, Nrn. 82-100; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 317; Codex Iuris Canonici, can. 941 § 2.

[237] Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Litterae Congregationis (15. Januar 1997): Notitiae 34 (1998) 506-510; Apost. Poenitentierie, Litterae ad quemdam sacerdotem (8. März 1996): Notitiae 34 (1998) 511.

[239] Vgl. Rituale Romanum, De sacra Communione et de cultu Mysterii eucharistici extra Missam, Nr. 94.

[241] Codex Iuris Canonici, can. 944 § 2; vgl. Rituale Romanum, De sacra Communione et de cultu Mysterii eucharistici extra Missam, Praenotanda, Nr. 102; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 317.

[243] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 10: AAS 95 (2003) 439.

[245] Vgl. ebd., Nrn. 109-112.

[247] Vgl. Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Theologische Prinzipien, Nr. 3: AAS 89 (1997) 859.

[249] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 230 § 3; Papst Johannes Paul II., Ansprache beim Symposium «über die Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst der Priester » (22. April 1994), Nr. 2: L'Osservatore Romano (23. April 1994); Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Vorwort: AAS 89 (1997) 852-856.

[251] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über die Missionstätigkeit der Kirche Ad gentes (7. Dezember 1965), Nr. 17; Papst Johannes Paul II., Enzykl. Redemptoris missio, Nr. 73: AAS 83 (1991) 321.

[253] Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 32: AAS 95 (2003) 455.

[255] Vgl. ebd., can 910 § 1; vgl. auch Papst Johannes Paul II., Schreiben Dominicae Cenae, Nr. 11: AAS 72 (1980) 142; Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 8 § 1: AAS 89 (1997) 870-871.

[257] Vgl. Hl. Kongr. für die Disziplin der Sakramente, Instr. Immensae caritatis, Vorwort: AAS 65 (1973) 264; Papst Paul VI., Motu proprio Ministeria quaedam (15. August 1972): AAS 64 (1972) 532; Missale Romanum, Appendix III: Ritus ad deputandum ministrum sacrae Communionis ad actum distribuendae, S. 1253; Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 8 § 1: AAS 89 (1997) 871.

[259] Vgl. Hl. Kongr. für die Disziplin der Sakramente, Instr. Immensae caritatis, Nr. 1: AAS 65 (1973) 264-271, hier 265-266; Päpstl. Kommission für die authentische Auslegung des Codex Iuris Canonici, Responsio ad propositum dubium (1. Juni 1988): AAS 80 (1988) 1373; Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 8 § 2: AAS 89 (1997) 871.

[261] Vgl. ebd., can. 766.

[263] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Dies Domini, v.a. Nrn. 31-51: AAS 90 (1998) 713-766, hier 731-746; Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Novo Millennio ineunte (6. Januar 2001), Nrn. 35-36: AAS 93 (2001) 290-292; Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 41: AAS 95 (2003) 460-461.

[265] Vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 26: AAS 59 (1967) 555-556; Kongr. für den Gottesdienst, Direktorium «Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester» Christi Ecclesia (2. Juni 1988), Nrn. 5 u. 25: Notitiae 24 (1988) 366-378, hier 367, 372.

[267] Vgl. Papst Johannes Paul II., Schreiben Dominicae Cenae, Nr. 2: AAS 72 (1980) 116.

[269] Codex Iuris Canonici, can. 1248 § 2; vgl. Kongr. für den Gottesdienst, Direktorium «Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester» Christi Ecclesia, Nrn. 1-2: Notitiae 24 (1988) 366.

[271] Vgl. Kongr. für den Gottesdienst, Direktorium «Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester» Christi Ecclesia, Nr. 22: Notitiae 24 (1988) 371.

[273] Vgl. Päpstl. Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus, Nr. 115: AAS 85 (1993) 1085.

[275] Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 976; 986 § 2.

[277] In Bezug auf Priester, die eine Dispens vom Zölibat erhalten haben, vgl. Hl. Kongr. für die Glaubenslehre, Normae de dispensatione a sacerdotali caelibatu ad instantiam partis Normae substantiales (14. Oktober 1980), Art. 5; vgl. auch Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 5: AAS 89 (1997) 865.

[279] Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 15: AAS 81 (1989) 911; vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nrn. 15-19.

[281] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1367; Päpstl. Rat für die Auslegung der Gesetzestexte, Responsio ad propositum dubium (3. Juli 1999): AAS 91 (1999) 918; Kongr. für die Glaubenslehre, Ep. ad totius Catholicae Ecclesiae Episcopos aliosque Ordinarios et Hierarchas quorum interest: de delictis gravioribus eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis: AAS 93 (2001) 786.

[283] Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 908, 1365; Kongr. für die Glaubenslehre, Ep. ad totius Catholicae Ecclesiae Episcopos aliosque Ordinarios et Hierarchas quorum interest: de delictis gravioribus eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis: AAS 93 (2001) 786.

[285] Codex Iuris Canonici, can. 387.

[287] Ebd., can. 392.

[289] Vgl. ebd., Nr. 63: AAS 80 (1988) 876.

[291] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 24: AAS 95 (2003) 449.

[293] Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 14; vgl. auch Nrn. 11, 41 u. 48.

[295] Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 24.